Rechte der Patientinnen und Patienten

Ärztliche Schweigepflicht

Sämtliche in der Behandlungskette der PDAG tätigen Personen sind verpflichtet, Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Berufes wahrgenommen haben, für sich zu behalten. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch dann noch, wenn der Mitarbeitende nicht mehr in der Klinik arbeitet oder wenn die Patientin/der Patient verstorben ist.


Wichtige Ausnahmen

Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau, für Auskünfte in Zusammenhang mit

  • der Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
  • einem Erwachsenenschutzverfahren
  • dem Schutz des Kindeswohls


Zuständigkeit für die Aufhebung

Die ärztliche Schweigepflicht kann aufgehoben werden durch

  • Patientinnen und Patienten oder deren Sorgeberechtigten (bei Urteilsunfähigkeit)
  • Gesundheitsdepartement
  • Vorliegen einer gesetzlichen Zeugnis- oder Auskunftspflicht
     

Fürsorgerische Unterbringung

Am 1. Januar 2013 ist das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (früher: fürsorgerische Freiheitsentziehung) in Kraft getreten. Dieses regelt die fürsorgerische Unterbringung (FU), bisher als fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) bekannt, von Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen.


Kinder und Jugendliche

  • Eltern und andere Sorgeberechtigte dürfen Jugendliche nicht gegen deren Willen in die Psychiatrische Klinik bringen.
  • Nur Ärzte und Behörden dürfen im Rahmen enger gesetzlicher Bestimmungen Jugendliche gegen ihren Willen einweisen.
  • Eine Einweisung in die stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie darf nur erfolgen, wenn eine psychische Krankheit vorliegt.


Erwachsene

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung: Die betroffene Person leidet an einem Schwächezustand aufgrund einer psychischen Störung (dazu gehören auch Suchterkrankungen), einer geistigen Behinderung oder einer schweren Verwahrlosung. Dabei werden die Belastungen und der Schutz von Angehörigen und von Dritten berücksichtigt. Die nötige Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person kann nur durch eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung sichergestellt werden.

Berechtigt, fürsorgerische Unterbringungen anzuordnen sind:

  • Die Familiengerichte (die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Unterbringung, danach erneut innerhalb von weiteren sechs Monaten und nach der zweiten Überprüfung mindestens jährlich) sowie
  • die im Kanton niedergelassenen zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte. Zudem hat der Kanton Aargau einen Leistungsvertrag mit der mobile aerzte AG betreffend Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen abgeschlossen.

Bei einem freiwilligen Klinikeintritt dürfen Patientinnen und Patienten, die die Klinik verlassen möchten, für höchstens 72 Stunden von der Klinik zurückbehalten werden, wenn er/sie sich oder andere an Leib und Leben gefährdet.

Eine ärztliche Einweisung mittels fürsorgerischer Unterbringung kann für maximal sechs Wochen angeordnet werden. Erweist sich eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung als notwendig, muss diese vom zuständigen Familiengericht bestätigt werden.

Jede zwangsweise untergebrachte Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie während des Aufenthalts in der Klinik unterstützt.

Nach dem Klinikeintritt muss ein Behandlungsplan erstellt werden. Dieser muss der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet werden und ist der laufenden Entwicklung anzupassen.

Eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung des Patienten oder der Patientin kann dann angeordnet werden, wenn die betroffene Person in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist, sofern ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden oder eine ernsthafte Gefährdung Dritter besteht und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

Bei Rückfallgefahr ist beim Austritt eine Nachbetreuung vorzusehen.
 

Gesetzesgrundlage 

Datenschutz

Sämtliche Daten werden streng vertraulich behandelt. Ohne Ihre Einwilligung erhält niemand Auskunft – selbst Angehörige und Freunde nicht.

Informationen von A bis Z

Das Wichtigste in aller Kürze – hier finden Sie wichtige Informationen zum Aufenthalt bei den Psychiatrischen Diensten Aargau.

Hauptkontakt

Psychiatrische Dienste Aargau AG
Königsfelderstrasse 1
5210 Windisch

T 056 462 21 11
info@clutterpdag.ch