Information betreffend die Datenbearbeitung von Personendaten durch die PDAG

Datenschutzerklärung

In der Datenschutzerklärung erfahren Sie, welche personenbezogenen Daten die Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG) von Ihnen erhebt und für welche Zwecke sie verwendet werden. Die PDAG orientiert sich beim Datenschutz vorwiegend an den gesetzlichen Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzrechts, insbesondere dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).

Weitere Informationen zur Datenbearbeitung von Personendaten und deren gesetzliche Grundlage finden Sie nachfolgend:

Stationäre und ambulante Dienstleistungen für Patientinnen und Patienten (Erwachsene, Kinder und Jugendliche)

Zweck der Datenbearbeitung

Zuweisung, Aufnahme, Triage, Behandlung (siehe Pflicht zum Führen einer Patientendokumentation), Austritt und Nachbehandlung von Patientinnen und Patienten; Sozialdienstliche Unterstützung; Zusammenarbeit mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB [Familiengerichte]) im Rahmen der Fürsorgerischen Unterbringung (FU) und im Rahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen sowie mit den kantonalen Behörden bei Massnahmenpatienten; Konsiliar- und Liaisondienste; Hometreatment; Führen eines Elektronischen Patientendossiers (EPD).

Begutachtungen

Zweck der Datenbearbeitung

Begutachtungen (Erstellung von zivilrechtlich-psychiatrischen/strafrechtlich forensisch-psychiatrischen/sozialversicherungsrechtlichen [Invalidenversicherung (IV), Unfallversicherung (UVG), etc.]/verkehrspsychologischen Gutachten); Rechtshilfe an Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden.

Patientenadministration

Zweck der Datenbearbeitung

Rechnungsstellung; Leistungsabrechnungen mit Sozialversicherer (insbesondere mit Krankenversicherungen [Faktura]); Eintrittsmeldungen und Kostengutsprachen; administrative und medizinische Angaben zwecks Überprüfung der Vergütungsberechnung und der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Leistungen durch die Sozialversicherer.

Forschung und Lehre und Statistiken

Zweck der Datenbearbeitung

Psychiatrische- und psychotherapeutisch-wissenschaftliche Forschungen; Erstellen von Statistiken, insbesondere für das Bundesamt für Statistik BFS.

Videogestützte Diagnostik und Supervision

Zweck der Datenbearbeitung

Videoaufzeichnungen für Diagnostik und Therapie; Supervision und Intervision; Ausbildung von Fachpersonen und für interne und externe Lehrveranstaltungen; Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen.

Human Resources und Personalmanagement

Zweck der Datenbearbeitung

Bearbeiten, Erstellen und Führen von Mitarbeiterdossiers; Zeugnisausstellungen; Mitarbeiterbeurteilungen; Arbeitszeiterfassung; Sicherstellung und Einhaltung gesetzlicher Anforderungen an Fachpersonen;  Akquirieren von Mitarbeitenden.

Finanzbuchhaltung, Debitoren, Inkasso und Haftpflicht

Zweck der Datenbearbeitung

Einhaltung gesetzlicher Anforderungen an die Buchführung; Sicherstellung Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung; Übersicht über Haftpflichtfälle; Bearbeitung von Haftpflichtfällen.

Zusammenarbeit Kooperationen/Leistungs- und Kooperationsvereinbarungen

Zweck der Datenbearbeitung

Sicherstellung der Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen (Leistungs- und Kooperationsvereinbarungen).

Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit

Zweck der Datenbearbeitung

Information der Öffentlichkeit und Marketing.

Pflege von Kunden-, Zuweiser- und Partnerkontakten

Zweck der Datenbearbeitung

Bearbeitung und Verwaltung von Personendaten von Vertragspartnern (Lieferanten, Kunden, Kooperationspartnern); IT-Support.

Sicherstellen Spitalhygiene

Zweck der Datenbearbeitung

Im Besonderen Umsetzung des Schutzkonzepts der PDAG zur Eindämmung von infektiösen und ansteckenden Erkrankungen (z.B. Covid-19, Noro-Virus, etc.).

Information: Pflicht zum Führen einer Patientendokumentation/Aufbewahrungspflicht

Als Klinikbetrieb müssen die Medizinalpersonen der PDAG eine Patientendokumentation führen, welche die Vorgeschichte, Diagnosen, Behandlungsverlauf und Therapie festhält. Diese Patientendokumentation muss während mindestens 10 Jahren nach der letzten Eintragung durch die PDAG aufbewahrt werden.

Information: Auskunfts- und Einsichtsrecht betreffend die eigene Patientendokumentation

Gestützt auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht können Sie Auskunft über Ihre Daten verlangen (Kopie der Patientendokumentation oder von Auszügen). Dazu müssen Sie ein schriftliches Gesuch stellen und sich über Ihre Identität ausweisen (Kopie eines amtlichen Ausweises beilegen). Wenden Sie sich hierzu an die Datenschutzkommission (DSK) oder an das Sekretariat des Zentrums, in welchem Sie zuletzt behandelt wurden. 

Information: Berufsgeheimnis

Die Medizinalpersonen der PDAG unterstehen einer beruflichen Schweigepflicht. Von der beruflichen Schweigepflicht können sie durch den Patienten/die Patientin, durch ein Gesetz oder – nach Gesuch der Medizinalperson – durch die Aufsichtsbehörde, dem Departement Gesundheit und Soziales (DGS), vom Berufsgeheimnis entbunden werden.

Information: Datenweitergabe an Dritte

In gewissen Bereichen ist die PDAG verpflichtet und/oder berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Familiengerichte)/Verwaltungsgericht
Gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie gegenüber deren Abklärungsstellen (z.B. Sozialdienst der Gemeinden) darf im Zusammenhang mit der Prüfung von Kindes- bzw. Erwachsenenschutzmassnahmen zwecks Erreichen des Erwachsenenschutzes/Kindesschutzes sowie für die Prüfung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) Akteneinsicht gewährt werden.

KVG - Versicherer (Krankenversicherer, Krankenkassen)
Die KVG-Versicherer (Krankenversicherer, Krankenkassen) sind im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die erbrachten und abgerechneten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Hier besteht eine Pflicht der PDAG zur Weiterleitung von Daten.

Unfallversicherer
Unfallversicherungen (obligatorische Unfallversicherung) haben Anspruch auf Akteneinsicht. Darunter fallen nicht nur Auskünfte, sondern alle notwendigen Unterlagen. Die Datenbekanntgabe hat direkt an den Unfallversicherer zu erfolgen.

Invalidenversicherung (IV)
Im Rahmen der Prüfung von Leistungspflichten der Invalidenversicherung gilt, dass die versicherte Person (bei Urteilsunfähigkeit deren gesetzlicher Vertreter) mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen (z.B. behandelnde Ärzte bzw. der Leistungserbringer) von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hat. Der Fragebogen der IV definiert den Umfang der Datenbekanntgabe.

(Aufzählung nicht abschliessend.)

Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG), Betriebliche Datenschutzkommission (DSK)

Kontakt

Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG)
Betriebliche Datenschutzkommission (DSK)
Königsfelderstrasse 1
5210 Windisch

T 056 462 24 47
datenschutzkommission@clutterpdag.ch