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Konzept für Umgang mit Patienten bei Selbstverletzungsrisiko – Psychiatrische Dienste AG erfüllt Auflage aus Aufsichtsverfahren

26. September 2025

Die Abteilung Gesundheit hatte im Juli 2024 zwei Aufsichtsverfahren gegen die Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG) abgeschlossen. Diese betrafen zum einen die Behandlung eines 18-jährigen Patienten mit Autismus, der infolge Selbstverletzung am 30. Dezember 2020 in ein Akutspital eingeliefert wurde und wenige Tage darauf verstorben ist, und zum anderen die Behandlung einer Patientin mit mehreren Diagnosen. Im ersten Fall hat die PDAG das verfügte Konzept betreffend Vorgehen bei erhöhtem Selbstverletzungsrisiko innert Frist vorgelegt. Die Abteilung Gesundheit hat dieses unter Beizug eines externen Experten geprüft und für adäquat befunden. Im zweiten Fall hat die PDAG Beschwerde geführt, welche vom Regierungsrat gutgeheissen wurde.

Die Abteilung Gesundheit hat der PDAG im ersten Aufsichtsverfahren eine Frist von neun Monaten ab Rechtskraft des Entscheids vom 2. Juli 2024 eingeräumt, um ein Konzept vorzulegen, welches das Vorgehen und die anzuwendenden Schutzmassnahmen bei Patientinnen und Patienten aufzeigt, von denen ein akutes, erhebliches Selbstverletzungsrisiko ausgeht. Zudem hat die Abteilung Gesundheit der PDAG in diesem Fall eine Verwarnung als Disziplinarmassnahme nach Spitalgesetz ausgesprochen. Die PDAG hat innert der gesetzten Frist das Konzept eingereicht. Die Abteilung Gesundheit hat dieses geprüft und ein externes Gutachten eingeholt. Die Prüfung kam zum Schluss, dass das Konzept – mit geringfügigen Änderungen – die nötige Grundlage bietet, um in Fällen mit akutem, erheblichem Selbstverletzungsrisiko adäquat zu reagieren. Damit hat die PDAG die Auflagen aus diesem Aufsichtsverfahren erfüllt.

Regierungsrat heisst Beschwerde der PDAG in zweitem Aufsichtsverfahren gut
Im zweiten Aufsichtsverfahren betreffend die Behandlung einer Patientin mit mehreren Diagnosen hat die PDAG gegen den Entscheid der Abteilung Gesundheit Beschwerde geführt. Der Regierungsrat hat diese gutgeheissen.

Im Bereich Autismus verfügte die Abteilung Gesundheit am 2. Juli 2024, dass die PDAG ein Konzept vorlegen sollte, wie sie das Know-how von therapeutischen (und nicht nur diagnostischen) Autismusstellen der Klinik für Patientinnen und Patienten in den Behandlungsplan einbringt. Der Regierungsrat sieht bei dieser angeordneten Massnahme zum einen das rechtliche Gehör verletzt, weil die PDAG das externe medizinische Gutachten nicht vor dem Erlass des Entscheids erhalten hat und weil die Abteilung Gesundheit die Anonymität des externen Gutachters ungenügend begründet habe (dabei handelte es sich um eine Bedingung des Gutachters vor dem Hintergrund seiner weiteren beruflichen Tätigkeit). Zum anderen ist für den Regierungsrat auf Basis des Gutachtens (selbst wenn dieses berücksichtigt werden könnte) keine hohe Gefährdung für die öffentliche Gesundheit ersichtlich, wenn das Autismus-Konzept nicht in den Behandlungsplan integriert würde. Deshalb zweifelt der Regierungsrat mangels konkreter Begründung die Erforderlichkeit dieser Massnahme an. Die Massnahme sei folglich nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Der Regierungsrat hebt diese Massnahme auf.

Auch die verfügten Massnahmen im Bereich Prozesse der PDAG weisen aus Sicht des Regierungsrats keine ausreichende Begründung auf, inwiefern sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich und verhältnismässig sind. Deshalb weist er diese zur Neubeurteilung an die Abteilung Gesundheit zurück. Diese ist in der Neubeurteilung zum Schluss gekommen, dass das zweite Aufsichtsverfahren ohne weitere Anordnung abzuschliessen ist – dies vor dem Hintergrund, dass die PDAG bereits Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prozess- und Strukturanalyse der KPMG AG vollzogen hat und der Nachweis, dass weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit im Bereich Prozesse erforderlich und verhältnismässig sind, kaum zu erbringen ist.